Einlagensicherung bei Festgeldanlagen
Wie sicher ist Ihr Festgeld eigentlich angelegt?
Beim Festgeld gelten die in Deutschland üblichen Bestimmungen zur Einlagensicherung, die für alle herkömmlichen Geldanlagen gleich sind.
Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Die gesetzlichen Entschädigungsansprüche von Kunden („Basisdeckung”) sind seit 1998 im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt. Das auf entsprechenden Vorgaben der Europäischen Union beruhende Gesetz schreibt allen in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bzw. zu einer institutssichernden Einrichtung vor.
Während im Sparkassen- und Genossenschaftssektor Institutsschutz besteht, existieren für die privaten Banken, die sonstigen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sowie für andere Finanzdienstleister gesetzliche Entschädigungseinrichtungen. Die rechtsverbindliche Zuweisung zu einer Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Freiwillige Sicherungssysteme
Die gesetzlichen Entschädigungsansprüche werden durch freiwillige Sicherungssysteme ergänzt, die durch die einzelnen Bankenverbände eigenverantwortlich organisiert werden. Diese Systeme beruhen auf Garantie- bzw. Haftungsverbünden oder umlagefinanzierten Entschädigungsfonds. Der Schutzumfang differiert je nach Bankengruppe.
Ausnahmen bei der Einlagensicherung
Ausnahmen gelten für Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten aus EU-Mitgliedsstaaten, die ihre Sicherung aus dem Heimatland „exportieren“. Das heißt für die attraktiven Angebote von Banken aus den Niederlanden (z.B. Credit Europe Bank) und Großbritannien (z.B. Bank of Scotland) gelten nicht die deutschen Bestimmungen zur Einlagensicherung sondern die des Heimatlandes.